Ratgeber Strom
Strompreiserhöhung und Sonderkündigung
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Ratgeber Strom
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Erhöht dein Stromanbieter die Preise, muss er dich als Haushaltskunde spätestens einen Monat vorher direkt informieren. Du kannst dann ohne Kündigungsfrist zu dem Tag kündigen, an dem der neue Preis gelten soll. Die Kündigung muss vor diesem Tag beim Anbieter eingehen und darf nichts kosten. In der Grundversorgung gelten eigene Regeln mit sechs Wochen Vorlauf für die öffentliche Bekanntgabe.
Die Regeln stehen in § 41 Abs. 5 EnWG. Hat sich dein Lieferant einseitige Preisänderungen im Vertrag vorbehalten, muss er dich rechtzeitig und unmittelbar informieren. Für Haushaltskunden heißt das: spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Änderung gelten soll. Für andere Letztverbraucher reichen zwei Wochen. Außerdem muss die Nachricht vor Ablauf einer Abrechnungsperiode bei dir sein. Ein Hinweis, der nur im Kundenportal steht, genügt nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht. Bei Online-Tarifen kann eine vereinbarte E-Mail ausreichen. Prüfe deshalb auch dein Postfach und den Spam-Ordner, wenn du einen Online-Tarif hast. Notiere dir das Datum, an dem die Nachricht bei dir angekommen ist, und den Tag, ab dem der neue Preis gelten soll.
Die Mitteilung muss Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung nennen. So kannst du nachvollziehen, warum der Preis steigt und in welchem Umfang. Laut Bundesnetzagentur muss der Lieferant dich außerdem auf dein Sonderkündigungsrecht hinweisen. Versteckte oder unklare Preiserhöhungen sind nicht erlaubt. Auch eine Anpassung der vertraglichen Leistungen gilt nach § 41 Abs. 5 EnWG als Vertragsänderung. Lies das Schreiben deshalb vollständig, auch wenn es wie eine gewöhnliche Kundeninformation aussieht. Stelle den alten und den neuen Arbeitspreis sowie den Grundpreis nebeneinander. Fehlen Angaben oder ist die Erhöhung schwer zu erkennen, kannst du beim Anbieter nachfragen und eine Erklärung verlangen. Bewahre das Schreiben auf, denn du brauchst es bei späteren Fragen zur Abrechnung.
Übt dein Lieferant eine Preisänderung aus, darfst du ohne Einhaltung einer Frist zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Ein gesondertes Entgelt darf er dafür nicht verlangen. Der Vertrag endet dann an dem Tag, bevor der neue Preis gelten würde. Steigt der Preis zum 1. Januar, muss deine Kündigung bis zum 31. Dezember beim Anbieter sein. Das Recht besteht unabhängig vom Grund der Erhöhung, also auch dann, wenn Abgaben oder Umlagen steigen. Eine noch laufende Mindestlaufzeit steht der Sonderkündigung nicht im Weg, weil keine Frist eingehalten werden muss. Prüfe aber, ob ein vereinbarter Bonus an eine bestimmte Lieferdauer gebunden ist. Bei einer frühen Kündigung kann dieser Bonus wegfallen.
Es gibt Ausnahmen. Gibt dein Lieferant eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert an dich weiter, muss er dich nach § 41 Abs. 6 EnWG nicht vorab informieren. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dann nicht. Das gilt für eine steigende und für eine sinkende Umsatzsteuer. Laut Bundesnetzagentur gibt es auch kein Sonderkündigungsrecht, wenn dein Vertrag eine getrennte Preisanpassungsklausel enthält und die Änderung hoheitlich bedingt ist. Eine weitere Besonderheit betrifft verspätete Schreiben. Kommt die Mitteilung in einem Sondervertrag zu spät oder gar nicht, ist die Erhöhung nach Angaben der Verbraucherzentrale in der Regel unwirksam. Der Anbieter darf dann nur die alten Preise verlangen. Ein neues Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch aber nicht.
Die Kündigung braucht Textform. Ein Brief, ein Fax, eine E-Mail oder eine SMS reichen aus. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig, du musst aber eindeutig als Absender erkennbar sein. Nenne deine Vertragsnummer, die Lieferadresse und das gewünschte Vertragsende. Entscheidend ist der Zugang beim Anbieter, nicht der Tag des Absendens. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, selbst zu kündigen, einen Nachweis über den Zugang zu sichern und eine Bestätigung anzufordern. Der Lieferant muss deine Kündigung innerhalb einer Woche in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen. Bleibt die Bestätigung aus, ist deine Kündigung trotzdem wirksam. Vorsorglich kannst du zusätzlich ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
Nach der Kündigung brauchst du einen neuen Liefervertrag ab dem Tag nach dem Vertragsende. Plane genug Zeit ein, denn der Wechselprozess dauert laut Bundesnetzagentur einige Tage. Für Haushaltskunden sind Wechsel und Kündigung kostenlos. Du kannst den neuen Anbieter auch mit der Kündigung beauftragen. Bei einer Sonderkündigung ist es aber sicherer, selbst zu kündigen, damit die Frist eingehalten wird. Hast du zum Vertragsende noch keinen neuen Vertrag, bleibt dein Strom trotzdem an. Du wirst dann vom örtlichen Grundversorger beliefert. In diesem Fall musst du dem Grundversorger die Entnahme unverzüglich in Textform mitteilen. Die Grundversorgung ist oft teurer, deshalb ist ein rechtzeitig abgeschlossener neuer Vertrag wichtig.
Bist du in der Grundversorgung, gilt die Stromgrundversorgungsverordnung mit eigenen Fristen. Preisänderungen werden dort nur zum Monatsbeginn wirksam. Der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben. Gleichzeitig muss er dich per Brief informieren und die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen. Bei einer Preisänderung kannst du ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Unabhängig davon kannst du die Grundversorgung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Der Grundversorger muss den Eingang unverzüglich bestätigen und darf kein gesondertes Entgelt verlangen. Fehlt die öffentliche Bekanntgabe sechs Wochen vorher, ist die Erhöhung laut Verbraucherzentrale unwirksam.
Diese Schritte helfen dir, nichts zu übersehen. Erstens: Prüfe, ab wann der neue Preis gelten soll und wann das Schreiben bei dir ankam. Zweitens: Stelle alten und neuen Arbeitspreis sowie Grundpreis nebeneinander. Drittens: Schau nach, ob eine Ausnahme vorliegt, etwa eine reine Weitergabe der Umsatzsteuer. Viertens: Rechne mit deinem Jahresverbrauch aus, was die Erhöhung für dich bedeutet. Fünftens: Vergleiche Tarife für deine Lieferadresse. Sechstens: Kündige selbst in Textform, sodass die Kündigung vor dem Stichtag ankommt. Siebtens: Fordere eine Bestätigung an und sichere den Zugangsnachweis. Achtens: Schließe den neuen Vertrag rechtzeitig ab, damit du nicht ungeplant in der Grundversorgung landest.
Als Haushaltskunde musst du spätestens einen Monat vor der Änderung informiert werden. Das regelt § 41 Abs. 5 EnWG. Die Nachricht muss außerdem vor Ablauf einer Abrechnungsperiode kommen. In der Grundversorgung muss die Änderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden, zusammen mit einem Brief an dich.
Die Kündigung muss beim Anbieter eingehen, bevor der neue Preis gilt. Steigt der Preis zum Ersten eines Monats, muss sie spätestens am letzten Tag des Vormonats dort sein. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absendedatum. Sichere dir deshalb einen Nachweis, etwa durch Einschreiben oder eine Eingangsbestätigung.
Nein. Nach § 41 Abs. 5 EnWG darf der Lieferant für die Kündigung nach einer Preisänderung kein gesondertes Entgelt verlangen. Auch der Lieferantenwechsel ist für Haushaltskunden kostenlos. Prüfe aber, ob ein Bonus an eine Mindestlieferdauer gebunden ist. Dieser kann bei einer frühen Kündigung entfallen.
Nicht unbedingt. Der Abschlag richtet sich nach deinem Tarif und dem erwarteten Verbrauch. Er kann auch steigen, wenn sich nur der erwartete Verbrauch ändert. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht erst durch eine Preisänderung. Hältst du einen höheren Abschlag für unbegründet, kannst du eine Erklärung verlangen und schriftlich widersprechen.
In einem Sondervertrag ist die Erhöhung dann in der Regel unwirksam. Der Anbieter darf nur die alten Preise verlangen und muss den Zugang seines Schreibens beweisen. Ein neues Sonderkündigungsrecht bekommst du dadurch aber nicht. Zu viel gezahlte Beträge kannst du laut Verbraucherzentrale innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsdatum zurückfordern.
Ja, du kannst ihn bevollmächtigen. Bei einer Sonderkündigung wegen Preiserhöhung empfehlen Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale aber, selbst zu kündigen. So hast du die Frist selbst in der Hand. Der Wechselprozess beim neuen Anbieter kann einige Tage dauern, und die Kündigung muss vor dem Stichtag ankommen.