Ratgeber Gas
Preisgarantie beim Gastarif
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Eine Preisgarantie bindet deinen Gaslieferanten für einen festgelegten Zeitraum an den vereinbarten Preis. Meist handelt es sich um eine eingeschränkte Preisgarantie, die nur Beschaffung, Vertrieb und Marge umfasst. Steuern, Abgaben, Umlagen, Netzentgelte und der CO2-Preis können sich trotzdem ändern und an dich weitergegeben werden. Endet die Preisgarantie, darf der Lieferant die Preise im Rahmen der gesetzlichen Regeln wieder anpassen.
Mit einer Preisgarantie verpflichtet sich dein Gaslieferant, für einen bestimmten Zeitraum an dem im Vertrag festgesetzten Preis festzuhalten. Ohne eine solche Klausel kann er Preise ändern, wenn er dich spätestens einen Monat vorher verständlich über Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert. Eine vertraglich vereinbarte Preisbindung kann eine solche Erhöhung ausschließen, allerdings nur in dem Umfang, den der Vertrag festlegt. Welche Preisbestandteile gebunden sind und wie lange, bestimmt der Lieferant in seinen Bedingungen. Deshalb sagt das Wort Preisgarantie allein wenig darüber aus, wie gut du tatsächlich vor steigenden Kosten geschützt bist. Entscheidend ist immer der genaue Vertragstext.
Am häufigsten ist die eingeschränkte Preisgarantie. Sie bezieht sich nur auf die Kosten, die der Lieferant selbst beeinflussen kann. Dazu gehören laut Bundesnetzagentur die Beschaffungskosten, die Vertriebskosten und die Gewinnmarge. Steigen etwa die Einkaufspreise für Gas, darf der Lieferant das während der Bindung nicht an dich weitergeben. Gesetzlich geregelte Bestandteile wie Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen sind dagegen ausgeklammert. Nach Angaben der Verbraucherzentrale können diese ausgeklammerten Posten bei Strom oder Gas bis zu 70 Prozent des Preises ausmachen. Eine eingeschränkte Preisgarantie schützt dich also vor allem vor steigenden Beschaffungskosten, nicht vor jeder Preisänderung.
Manche Tarife binden mehr als nur Beschaffung, Vertrieb und Marge. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass eine Preisgarantie auch weitere Bestandteile umfassen kann, etwa das Netzentgelt. Solche Varianten werden im Gegensatz zur eingeschränkten Form oft als volle oder erweiterte Preisgarantie beworben. Maßgeblich ist aber nicht der Name, sondern welche Kostenblöcke der Vertrag ausdrücklich nennt. Die Verbraucherzentralen empfehlen grundsätzlich Preisgarantien, die neben den Beschaffungskosten auch die Netzentgelte abdecken. Steuern und gesetzliche Abgaben zählen zu den Kosten, die der Lieferant nicht beeinflussen kann. Eine umfassendere Bindung schützt dich damit vor einem größeren Teil möglicher Preissteigerungen, aber selten vor allen.
Der Gaspreis setzt sich aus mehreren Blöcken zusammen. Im Wettbewerb bestimmt werden Energiebeschaffung, Vertrieb und Marge. Hinzu kommen regulierte Netz- und Messentgelte sowie die Umsatzsteuer und die Energiesteuer. Außerdem enthält der Preis Umlagen und Abgaben, darunter die Konzessionsabgabe, die CO2-Abgabe und verschiedene energiewirtschaftliche Umlagen. Steuern, Abgaben, Umlagen, Netzentgelte und das Entgelt für den Messstellenbetrieb zählt die Bundesnetzagentur zu den Kosten, die der Lieferant nicht beeinflussen kann. Ändern sie sich, bezieht sich eine eingeschränkte Preisgarantie nicht auf die daraus folgende Anpassung. Dein Preis kann sich also trotz laufender Preisgarantie verändern, nach oben wie nach unten.
Ein besonderer Posten ist der CO2-Preis. Seit 2021 müssen Verkäufer von Erdgas und anderen Brennstoffen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für jede Tonne CO2 Emissionszertifikate erwerben. Bis 2025 galten dafür gesetzlich festgelegte Festpreise, für 2026 sieht das Gesetz einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat vor. Die Händler geben diese Kosten an ihre Kunden weiter. Auf deiner Gasrechnung müssen die Kosten für die Zertifikate gesondert in Cent pro Kilowattstunde ausgewiesen sein. Da der CO2-Preis zu den Abgaben zählt, die der Lieferant nicht beeinflussen kann, ist er von einer eingeschränkten Preisgarantie in der Regel nicht erfasst. Ab 2028 soll laut Verbraucherzentrale ein europäischer Emissionshandel den nationalen Preis ablösen.
Wie lange eine Preisgarantie gilt, legt der Lieferant im Vertrag fest. Er kann die Dauer der Bindung begrenzen, sodass sie kürzer ausfällt als die Vertragslaufzeit. Prüfe deshalb, ob sich die Preisgarantie auf die gesamte Erstlaufzeit erstreckt oder schon vorher endet. Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Vertragslaufzeit von etwa einem Jahr in Verbindung mit einer Preisgarantie. Längere Erstlaufzeiten sind in Verträgen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf höchstens zwei Jahre begrenzt. Eine lange Preisgarantie bringt Planbarkeit, wenn die Beschaffungskosten steigen. Umgekehrt bleibt der vereinbarte Preis auch dann bestehen, wenn sie sinken. Wäge daher ab, wie wichtig dir Planbarkeit im Vergleich zu Flexibilität ist.
Nach dem Ende der Preisgarantie darf der Lieferant die Preise wieder anpassen, sofern dein Vertrag ein wirksames Preisänderungsrecht enthält. Er muss dir jede Änderung spätestens einen Monat vorher mitteilen und dabei Anlass, Voraussetzungen und Umfang nennen. Gleichzeitig hast du ein Sonderkündigungsrecht: Du kannst ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen, ohne dass dafür ein Entgelt anfallen darf. Läuft auch die Mindestlaufzeit aus, verlängert sich ein Vertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf unbestimmte Zeit, und du kannst ihn mit höchstens einem Monat Frist kündigen. Notiere dir das Enddatum deiner Preisgarantie, um rechtzeitig Tarife vergleichen zu können.
Lies vor dem Abschluss genau, wie die Preisgarantie formuliert ist. Achte darauf, welche Bestandteile ausdrücklich gebunden sind, ob Netzentgelte dazugehören und bis zu welchem Datum die Bindung gilt. Die Bezeichnung allein reicht als Maßstab nicht: Das Landgericht Berlin hat 2023 Werbung mit einer eingeschränkten Preisgarantie als irreführend eingestuft, weil der Anbieter während der Laufzeit eine Erhöhung mit gestiegener Nachfrage begründete. Erhältst du trotz Preisgarantie eine Erhöhung, vergleiche die genannten Gründe mit den ausgenommenen Bestandteilen. Gegen steigende Beschaffungskosten schützt eine Preisgarantie laut Verbraucherzentrale immer. In Zweifelsfällen bieten die Verbraucherzentralen eine rechtliche Beratung an.
Eine eingeschränkte Preisgarantie bindet nur die Kosten, die der Lieferant selbst beeinflussen kann: Beschaffung, Vertrieb und Marge. Eine weitergehende Preisgarantie schließt zusätzliche Bestandteile ein, etwa das Netzentgelt. Steuern, Abgaben und Umlagen kann der Lieferant nicht beeinflussen. Welche Variante du hast, erkennst du nur am genauen Vertragstext, nicht an der Bezeichnung.
Ja, in bestimmten Fällen. Ändern sich Bestandteile, die von deiner Preisgarantie ausgenommen sind, etwa Steuern, Umlagen, Netzentgelte oder der CO2-Preis, kann der Lieferant das weitergeben. Auch dann muss er dich mindestens einen Monat vorher informieren. Steigen dagegen nur seine Beschaffungskosten, schützt dich die Preisgarantie vor einer Erhöhung.
In der Regel ja. Das Sonderkündigungsrecht gilt unabhängig vom Grund der Preisänderung, also auch bei gestiegenen Abgaben oder Umlagen. Die Kündigung muss bis zum Wirksamwerden der Erhöhung beim Lieferanten eingegangen sein. Ausnahmen nennt die Bundesnetzagentur für separat vereinbarte Anpassungsklauseln bei hoheitlich bedingten Änderungen und für die reine Weitergabe einer Änderung der Umsatzsteuer.
Eine feste Vorgabe für die Dauer gibt es nicht, der Lieferant legt sie im Vertrag fest. Die Verbraucherzentrale rät zu einer Vertragslaufzeit von etwa einem Jahr in Verbindung mit einer Preisgarantie. So bleibt dein Preis planbar, und du kannst nach Ablauf erneut vergleichen. Achte darauf, dass die Preisgarantie möglichst die gesamte Erstlaufzeit abdeckt.
Ja. Nach Angaben der Bundesnetzagentur müssen die Kosten für die Emissionszertifikate nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz auf der Gasrechnung gesondert in Cent pro Kilowattstunde ausgewiesen werden. So kannst du nachvollziehen, welcher Anteil deines Preises auf den CO2-Preis entfällt und ob eine angekündigte Erhöhung tatsächlich damit begründet ist.