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Ratgeber Internet & DSL

Internet zu langsam

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Ist dein Internetanschluss dauerhaft langsamer als im Vertrag versprochen, musst du das nicht hinnehmen. Das Telekommunikationsgesetz gibt dir das Recht, das Entgelt zu mindern oder außerordentlich zu kündigen, wenn du die Abweichung mit einem anerkannten Messverfahren nachweist. Bei einem kompletten Ausfall steht dir nach zwei Tagen eine Entschädigung zu. Hier steht, wie du vorgehst.

Erst die Ursache im eigenen WLAN ausschließen

Langsames Internet liegt nicht immer am Anschluss. Häufige Ursachen sind ein schwaches WLAN, viele Geräte gleichzeitig, ein alter Router oder Updates im Hintergrund. Starte den Router neu, prüfe, ob seine Software aktuell ist, und miss probehalber mit einem Laptop per Netzwerkkabel direkt am Router. Erst wenn auch die Messung per Kabel deutlich unter den vertraglichen Werten liegt, spricht viel für ein Problem der Leitung.

Richtig messen mit der Breitbandmessung

Für den rechtlichen Nachweis zählt nicht ein einzelner Speedtest. Die Bundesnetzagentur stellt mit der Breitbandmessung ein anerkanntes Verfahren bereit. Für den Nachweis im Festnetz verlangt sie eine Messkampagne: mehrere Messungen an verschiedenen Tagen, per Kabel am Router, mit der Desktop-Anwendung. Die genauen Vorgaben zu Anzahl und Abstand der Messungen findest du auf breitbandmessung.de. Am Ende erhältst du ein Protokoll, das du deinem Anbieter vorlegen kannst.

Welche Werte im Vertrag zählen

Im Produktinformationsblatt deines Festnetztarifs stehen die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Geschwindigkeit, jeweils für Download und Upload. Diese Werte sind der Maßstab. Erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der angegebenen Leistung geben dir Rechte, wenn sie mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Verfahren ermittelt wurden.

Minderung: weniger zahlen für weniger Leistung

Ist die Abweichung nachgewiesen, darfst du das Entgelt mindern. Das Gesetz sagt, dass das Entgelt im Verhältnis herabgesetzt wird, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten abweicht. Das Recht zur Minderung besteht so lange, bis der Anbieter nachweist, dass er die vereinbarte Leistung wieder ordnungsgemäß erbringt. Teile dem Anbieter die Minderung schriftlich mit, lege das Messprotokoll bei und bewahre eine Kopie auf.

Außerordentlich kündigen statt weiter warten

Statt zu mindern kannst du den Vertrag bei nachgewiesenen erheblichen Abweichungen auch außerordentlich ohne Kündigungsfrist kündigen. Das lohnt sich, wenn an deiner Adresse ein anderer Anschluss, etwa Kabel oder Glasfaser, die gewünschte Leistung bietet. Schließe den neuen Vertrag ab, bevor du kündigst, damit du nicht ohne Internet bist, und lass den neuen Anbieter den Wechsel koordinieren.

Totalausfall: Entstörung und Entschädigung

Fällt der Anschluss ganz aus, melde die Störung sofort und lass dir die Meldung bestätigen. Der Anbieter muss die Störung unverzüglich und kostenlos beheben. Kann er das nicht innerhalb eines Kalendertages, muss er dir spätestens am Folgetag sagen, was er unternimmt und wann es voraussichtlich wieder läuft. Ist die Störung nach zwei Kalendertagen nicht behoben, kannst du ab dem dritten Tag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls eine Entschädigung verlangen: am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist.

Schritt für Schritt zu deinem Recht

Erstens: Prüfe dein Produktinformationsblatt und notiere die vertraglichen Werte. Zweitens: Schließe Ursachen im eigenen Netz aus und miss per Kabel. Drittens: Führe eine vollständige Messkampagne mit der Breitbandmessung durch und speichere das Protokoll. Viertens: Schreibe deinem Anbieter, lege das Protokoll bei und fordere ihn auf, die vereinbarte Leistung herzustellen. Fünftens: Erkläre die Minderung oder die außerordentliche Kündigung, wenn sich nichts ändert. Bewahre alle Schreiben auf. Bei Streit kannst du dich an die Verbraucherzentrale oder an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur wenden.

Versäumte Technikertermine

Kündigt der Anbieter für die Entstörung einen Termin an und erscheint der Techniker nicht, kannst du für jeden versäumten Termin eine Entschädigung verlangen: 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das gilt nicht, wenn du das Versäumnis selbst zu vertreten hast, etwa weil du nicht zu Hause warst. Der Anbieter muss Störungsmeldungen und vereinbarte Termine dokumentieren. Frage nach einer schriftlichen Bestätigung mit Datum und Zeitfenster.

Häufige Fragen

Reicht ein Speedtest im Browser als Nachweis?

Nein. Für Minderung oder Kündigung brauchst du ein anerkanntes Messverfahren. Die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur mit einer vollständigen Messkampagne per Kabel ist dafür vorgesehen.

Wie viel darf ich bei zu langsamem Internet mindern?

Im Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten abweicht. Grundlage ist dein Messprotokoll.

Kann ich wegen zu langsamem Internet fristlos kündigen?

Ja, bei nachgewiesenen erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen ist eine außerordentliche Kündigung ohne Frist möglich.

Ab wann gibt es bei einem Ausfall eine Entschädigung?

Wenn die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach deiner Meldung behoben ist, ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls.

Gilt das auch, wenn nur mein WLAN langsam ist?

Nein. Maßgeblich ist die Leistung am Anschluss. Miss deshalb per Netzwerkkabel direkt am Router.

Muss ich weiter voll zahlen, solange ich messe?

Bis zum Nachweis ja. Erst wenn die Abweichung mit dem anerkannten Verfahren belegt ist, kannst du die Minderung erklären. Sie gilt dann, bis der Anbieter die vereinbarte Leistung nachweist.

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